Ihr mobiler DJ

Jürgen Anders

Mit tanzbarer Musik und angenehmer Moderation

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB, Stand 06.04.2023)

Jürgen Anders, Leopoldring 11, 14913 Jüterbog

Nachfolgend kann jeder Vertragspartner, die allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen und erklärt sich mit allen Punkten aus den AGB’s einverstanden, sobald er verbindlich mündlich, schriftlich oder online per Email einem Vertrag zustimmt.

Pkt. 1 Vertragspartner

Die AGB sind gültig für Verträge zwischen Jürgen Anders, Leopoldring 11, 14913 Jüterbog in seiner Funktion als DJ und/oder Moderator (im folgenden als VP1 bezeichnet) und dem im jeweiligen Vertrag benannten Auftraggeber/Vertragsnehmers/Veranstalter (im folgenden als VP2 bezeichnet).

Sollten AGB’s des VP2 diesen Bedingungen widersprechen, sind die entsprechenden Paragraphen der AGBs des VP2 nicht bindend. Abweichungen von den AGB müssen schriftlich fixiert, von beiden Parteien unterschrieben und dem Vertrag als Anlage beigefügt werden.

Der verbindliche Vertrag beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis. Somit können sich also beide Vertragspartner auf, dass der Vertrag mit äußerster Sorgfalt erfüllt wird.

Pkt. 2. Anmeldung der Veranstaltung

VP2 versichert, dass die Veranstaltung bei allen dazugehörigen Behörden/Ämter angemeldet wurde, die Veranstaltung im vollen Umfang genehmigt ist, und keine weiteren Vorschriften entgegenstehen. Insbesondere hat er eventuelle GEMA-Kosten zu entrichten, die für die Nutzung von Tonträgern (CDs) und digitalen Dateien durch den DJ fällig werden können. Privatfeiern wie Hochzeiten sind in der Regel von der GEMA befreit. Sämtliche damit zusammenhängenden Kosten trägt VP2.

Pkt. 3. Leistungsumfang und Ausführung von Aufträgen

VP1 verpflichtet sich, Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen, unter Berücksichtigung technischer Vorgaben und Bestimmungen auszuführen. Sofern möglich werden Details bei einer gemeinsamen Besichtigung der Location besprochen. Der Leistungsumfang wird in einem verbindlichen Vertrag fixiert.

Der DJ ist in der Ausgestaltung und Ausführung seines Programms frei, jedoch gelten die nach vorheriger Absprache mit dem Kunden/Veranstalter vereinbarten Programmdetails. Kurzfristige Änderungswünsche werden, soweit möglich, berücksichtigt.

Selbstverständlich können Ihre Gäste Einfluss auf die Musikauswahl nehmen. Jedoch nur, wenn sie in die allgemeine Stimmungslage hineinpassen und keinen negativen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung nehmen.

Pkt. 4 Honorar / Gage und Zahlungsbedingungen

Die Höhe der Gage / Honorar ergibt sich aus dem geschlossenen Dienstleistungsvertrag und enthält alle vereinbarten Leistungen. Das im Vertrag vereinbarte Honorar gilt als verbindlich und ist im Nachhinein nicht rabatt- oder abzugsfähig.

Zahlungen sind ohne Abzüge und ausschließlich in bar am Veranstaltungsende nach Rechnungslegung vorzunehmen.

Sofern vereinbart, ist eine bargeldlose Überweisung innerhalb von 14 Kalendertagen auf das im Vertrag angegebene Konto möglich.

Pkt. 5 Widerruf vom Vertrag / Stornierung der Buchung

Dem VP2 wird ein 14 tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Dieser ist schriftlich (Brief oder Email - Poststempel) einzureichen. In dieser Zeit fällen keine Stornogebühren an. Bereits erbrachte Leistungen werden jedoch in Rechnung gestellt.

Bei Rücktritt bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 25% der vereinbarten Gage. Bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% der vereinbarten Gage. Bei Rücktritt bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn: 90% der vereinbarten Gage.

Bei Vertragsrücktritt aus wichtigem Grund kann nach Ermessen des VP1 von diesen Regelungen abgewichen werden.

Sollte vor dem Rücktritt bereits eine gemeinsame Besichtigung der Veranstaltungslocation stattgefunden haben, fallen pauschal Kosten in Höhe von 75,- € an.

Die Stornoregelung greift auch bei einer Verschiebung der Veranstaltung.

Bei Vertragsrücktritt wegen unabwendbarer Ereignisse (z.B. schwere Krankheit) fallen keine Stornogebühren an.

Rücktritt seitens des DJs vom Vertrag ist nur eingeschränkt möglich und wird wie folgt geregelt: Steht der DJ aus selbstverschuldeten Gründen für die vereinbarte Veranstaltung nicht, nur teilweise, nicht rechtzeitig oder sonst nicht wie vereinbart zur Verfügung, ist er verpflichtet, bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurückzuerstatten und den Auftraggeber von weiteren Zahlungen vollständig zu befreien.

Sollte VP1 aus schwerwiegenden persönlichen und unverschuldeten Gründen (z.B. schwere Krankheit, Unfall, Tod, Todesfall in der Familie) die Leistung nicht erbringen können, wird er nach Möglichkeit bemüht sein, entsprechenden Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart zu organisieren, ohne für die erfolgreiche Vermittlung eine Garantie geben zu können. Dieser Fall entbindet den Auftraggeber vollständig von ausstehenden Zahlungen.

Für ein Nichterscheinen des DJ am Veranstaltungstag wird eine max. Konventionalstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Preises an den Veranstalter fällig. Ausgenommen davon sind Verhinderungen durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall, andere wichtige Gründe (höhere Gewalt und unabwendbare Ereignisse), Krankheit, Unfall oder Tod. Die Konventionalstrafe entfällt bei Stellung der technischen Ausrüstung mit gleichwertigem Ersatzpersonal. In diesem Fall wird durch VP1 oder VP2 ein Ersatz-DJ zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt.

Pkt. 6 Haftung

Für Personen- oder Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des Dienstleisters verursacht worden ist. Für Schäden an Equipment und Tonträgern des VP1, die während der Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter.

Wird vom Auftraggeber oder dem Inhaber des Veranstaltungsraumes Technik gestellt, so wird von dem DJ keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienungsfehler übernommen. Die Haftung liegt allein beim Auftraggeber.

Der DJ übernimmt generell keine Haftung für eventuelle Gehörschäden bei den Kunden, Gästen, Servicekräften und Musikbestellern. Achten Sie bitte auf ihre Kinder und Kleinkinder und halten Sie ausreichend Abstand von den Lautsprechern.

Eine entsprechende Haftpflichtversicherung wird empfohlen. Schadenersatzansprüche sind dabei auf den aktuellen Marktwert der eingesetzten Technik beschränkt.

VP1 hat eine Berufshaftpflichtversicherung bei der ERGO abgeschlossen.

Pkt. 7 Auf- und Abbau sowie Besonderheiten am Veranstaltungsort

VP2 sorgt für eine direkte Zufahrt zum Veranstaltungsort und stellt einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung oder übernimmt die Parkkosten. Der Auftraggeber kümmert sich um evtl. anfallende Zufahrtsgenehmigungen und haftet allein für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten.

Der Auf- und Abbau der Ton- & Lichttechnik erfolgt zeitnah vor und nach der Veranstaltung durch den VP1 oder eine beauftragte Firma. Der Aufbau und Abbau stehen mindestens 2 Stunden zur Verfügung. VP2 oder die Gäste haben keine Befugnis, die Technik ohne Erlaubnis von VP! selbstständig zu bedienen oder auf- und abzubauen.

VP2 hat dafür Sorge zu tragen, dass ein genügend abgesicherter Stromanschluss: 2 x 230 V Schuko sowie ausreichend sichere Stellfläche für das DJ-Equipment zur Verfügung stehen. Der Stromanschluss muss ausschließlich für die technische Anlage vom DJ zur Verfügung stehen. Es dürfen keine zusätzlichen Geräte wie z.B. Kühlgeräte, Zapfanlagen, Zeltbeleuchtungen, etc. an den gleichen Stromkreislauf angeschlossen werden.

Bei Aufträgen im Freien trägt alleine VP2 das Witterungsrisiko. Bei witterungsbedingtem Ausfall greift Pkt. 2. dieser AGB’s. Der Arbeitsplatz muss Trockenheit und Sicherheit gewährleisten.

Pkt. 8 Verpflegung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den DJ über die Veranstaltungsdauer entsprechende Verpflegung wie z.B. nicht alkoholische Getränke (Wasser, Säfte etc.) und angemessene Speisen bereitzustellen. Sollte der DJ die Kosten für seine Verpflegung selbst tragen müssen, können diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. r Auftraggeber verpflichtet sich, den DJ über die Veranstaltungsdauer entsprechende Verpflegung wie z.B. nicht alkoholische Getränke (Wasser, Säfte etc.) und angemessene Speisen bereitzustellen. Sollte der DJ die Kosten für seine Verpflegung selbst tragen müssen, können diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

Pkt. 9 GEMA

Durch den DJ werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Der Dienstleister versichert, dass die eingesetzten digitalen Mediadateien gemäß VR-Ö ordnungsgemäß lizensiert sind (unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit dieses GEMA-Tarifes). Der Veranstalter informiert sich selbständig über Meldepflichten seiner Veranstaltung. Private, geschlossene Veranstaltungen sind in der Regel von der GEMA befreit.

Pkt. 10 Sonstiges

VP1 unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen des Veranstalters, es sei denn, es sind Sondervereinbarungen im Rahmen einer Vorbesprechung getroffen. VP1 ist nur an die im Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Stromversorgung, ggf. ein Regenschutz für die Technik (am Anlagen-Aufstellungsort), alkoholfreie Getränke und einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Zugangs zum Veranstaltungsort für die Dauer der Be- und Entladung des Equipment stellt der Veranstalter kostenfrei zur Verfügung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird am Veranstaltungsort mindestens ein Stromanschluss (230V/16A) in unmittelbarer Nähe benötigt.

Kontakt

0172 / 364 65 18        

Ich brauche nur ein paar Angaben von Ihnen und schon rufe ich Sie spätestens am nächsten Werktag an.

Sie wollen nur ein Vergleichsangebot? Rufen Sie mich unter +49 172 3646518 an und vergleichen Sie zuerst den DJ und dann den Preis!


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